Nein. Nur Witwen und Witwer, deren verstorbene Partner schon Rente bezogen haben, können diesen Vorschuss beantragen. In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Ehepartners zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Rente des Verstorbenen ungekürzt weiter. In dem sogenannten Sterbevierteljahr werden auch die Einkünfte der Witwe oder des Witwers nicht verrechnet. Es kann ein Vorschuss über dieses Sterbevierteljahr beantragt werden. Dieser Vorschuss wird auch Rentenvorschuss oder Dreimonatsrente genannt. Er kann helfen, die entstehenden Kosten bei einer Bestattung zu tragen. Der Vorschuss auf ein Sterbevierteljahr muss allerdings rechtzeitig, nämlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Todeszeitpunkt, beantragt werden. Kommen Sie auf uns zu: Wir füllen den entsprechenden Antrag mit Ihnen aus. Bei der Dreimonatsrente ist zu beachten, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt. Sie bekommen hier kein zusätzliches Geld geschenkt. Sobald die Höhe der Witwen- oder Witwerrente ermittelt ist, wird diese mit dem Rentenvorschuss verrechnet. Das bedeutet, dass die im 4. Monat einsetzende Witwen- oder Witwerrente dann erst mal gemindert wird. Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.